Satzung

des Vereins „Aktiv für Afrika e.V.“

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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Aktiv für Afrika e.V.“. Er ist im Vereinsregister beim Registergericht des Amtsgerichts München unter dem Aktenzeichen VR 20 15 29 am 01.04.2008 eingetragen worden.
1.2 Der Sitz des Vereins ist München.
1.3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

2.1. Der Verein „Aktiv für Afrika e.V.“ bezweckt die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der öffentlichen Gesundheitspflege in Afrika. Die Projekte sind darauf ausgerichtet, dass sie durch Wissensaustausch mit der lokalen Bevölkerung einen nachhaltigen Nutzen erbringen. Dieser Nutzen soll sich in der Verbesserung der sozialen Umstände, dem Schutz der Umwelt, sowie der wirtschaftlichen Entwicklung vor Ort zeigen. Der Verein orientiert sich dabei an den 17 Zielen zur nachhaltigen Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs), die 2015 von den Vereinten Nationen verabschiedet wurden. Aus diesem Grunde plant, unterstützt und realisiert der Verein Selbsthilfeprojekte, die geeignet sind, die Lebensbedingungen und die Arbeitschancen von Menschen in Afrika zu verbessern, damit auch benachteiligte Personen in den ländlich geprägten Regionen die Möglichkeit erhalten, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften.
Dies geschieht insbesondere durch:

  • Gründung, Förderung und Unterstützung von Selbsthilfe-Projekten Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Trinkwasserbeschaffung und nachhaltigen Energieversorgung aus regenerativen Quellen zur Sicherung der allgemeinen Lebensgrundlagen
  • Förderung ökologischer Projekte zur nachhaltigen Ressourcenschonung und Verbesserung der Umweltbedingungen, z.B. Aufforstung
  • Gewerbe-Förderung durch Vergabe von Zuschüssen und/oder Krediten Vergabe von Zuschüssen und/oder Kleinkrediten an Einzelpersonen oder Gruppen zur Aufnahme oder Förderung einer Einkommen schaffenden Tätigkeit.
  • Förderung der Aus- und Weiterbildung von jungen Menschen sowohl inhaltlich als auch finanziell
  • Bereitstellung von Werkzeugen, Materialien, Ausstattung, Sach- und Hilfsmitteln
  • Unterstützung in der Gesundheitsvorsorge und von medizinischen Einrichtungen und Gesundheitsdiensten vor Ort, z.B. durch Maßnahmen zur Verhinderung von ernährungsbedingten Krankheiten und durch Zuschüsse für Gerätschaften, Wasser- und Stromversorgung.

2.2. Der Verein verwirklicht die Satzungszwecke im Sinne von §58 Nr.1 AO gegebenenfalls auch
durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an ausländische Körperschaften zur
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Der Verein wird sich zur Verwirklichung seiner
Zwecke gegebenenfalls auch einer Hilfsperson im Sinn des §57 AO bedienen.

§3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Über die Erstattung von Kosten hinaus erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
3.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mittel des Vereins

4.1 Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
Mitgliedsbeiträge
Geld- und Sachspenden
Subventionen
Sammlungen
Sonstige Zuwendungen
4.2 Die Festlegung von Jahresbeiträgen obliegt der Mitgliederversammlung.

§5 Mitgliedschaft

5.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
5.2 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
5.3 Über den Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist zu einer Ablehnung ohne Angabe von Gründen berechtigt.
5.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand mitgeteilt wurde
  • bei natürlichen Personen durch Tod
  • bei juristischen Personen durch Auflösung oder Eintritt der Insolvenz
  • bei Vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluss
  • Ausschluss nach Vorstandbeschluss. Gegen den Ausschluss nach Vorstandsbeschluss ist innerhalb einer Woche nach Zustellung ein Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.

§6 Organe des Vereins

6.1 Organe des Vereins sind stets:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

6.2 Darüber hinaus können bei Bedarffolgende Organe geschaffen werden:

  • ein Beirat
  • Projektgruppen.

§7 Mitgliederversammlung

7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, möglichst bis Ende April. Die Durchführung von Mitgliederversammlungen ist auch online möglich. Die Mitglieder sind
unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
7.2 Die Beschlussfähigkeit der Versammlung besteht ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern mindestens zwei Vorstandsmitglieder persönlich oder online anwesend sind oder schriftliche Stimmrechts-Vollmacht an Anwesende erteilt haben.
7.3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert und gemeinsam mit einem Vereinsmitglied unterzeichnet.
7.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Vorstandsmitglied sein dürfen
  • Konzeptionelle Begleitung der Projekte
  • Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern bei Einspruch gegen den Ausschluss durch Vorstandsbeschluss
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

§8 Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • einem bis drei weiteren Mitgliedern.
  • Die Mandate Schatzmeister/Kassenwart sowie Schriftführung müssen diesen Personen
    namentlich zugeordnet und der Mitgliederversammlung bekannt sein. Sofern weniger als vier
    Personen dem Vorstand angehören, ist dabei teilweise eine Personalunion möglich. Bei
    Änderungen der Mandatszuordnung hat der Vorstand die Mitgliederversammlung umgehend
    zu informieren.

8.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und ansonsten je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
8.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
8.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei von ihnen persönlich oder online anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8.5 Bei der Vorstandswahl ist zunächst der/die Vorsitzende zu wählen, dann der/die stellvertretende Vorsitzende, dann die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Mandatsträger für Schatzmeister/Kassenwart und Schriftführung sind namentlich zu benennen.

§9 Beirat

Zur Unterstützung und Beratung des Vereins und seiner Gremien kann der Vorstand die Gründung eines Beirats beschließen. Die Berufung oder Abberufung von Beiratsmitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer eines Jahres einen Beirats-Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wiederwahl ist zulässig.

§10 Projektgruppen

Zur Entwicklung und Durchführung von Hilfsprojekten und Projekten zur Einwerbung von Mitteln kann der Vorstand die Gründung von Projektgruppen beschließen und einen Projektleiter benennen. Die Besetzung des jeweiligen Projektteams obliegt dem Projektleiter, die Kontrolle des Projekts obliegt dem Vorstand.

§11 Auflösung des Vereins

11.1 Die Auflösung des Vereins kann die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten dabei wie nicht abgegebene Stimmen.
11.2 Wird der Verein aufgelöst, so ist der Vorstand für die Liquidation zuständig, sofern die Mitgliederversammlung dafür keinen anderen Verantwortlichen wählt. Für die Durchführung
der Auflösungsaufgaben gelten die Bestimmungen§§ 47ft. BGB.
11.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Entwicklungshilfe und die öffentliche Gesundheitspflege zu verwenden hat.

§12 lnkrafttreten

Diese gegenüber der Fassung vom 28. März 2009 aktualisierte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16. März 2024 beschlossen und trat unmittelbar mit Unterschrift der Vorsitzenden und des Schriftführers in Kraft.

Fürstenfeldbruck, den 16. März 2024

Marianne Schneider-Ortmann (Vorsitzende)
geb. am 24.Juni 1951; Wittelsbacherplatz 7, 82256 Fürstenfeldbruck

Dr. Lothar Ortmann (Schriftführer)
geb. am 17.Februar 1949; Wittelsbacherplatz 7, 82256 Fürstenfeldbruck

 

Unterschriften der Vorsitzenden und des Schriftführers



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