Satzung

des Vereins „Aktiv für Afrika e.V.“

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§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Aktiv für Afrika e.V.“.
Er ist im Vereinsregister beim Registergericht des Amtsgerichts München unter dem Aktenzeichen
„VR 20 15 29“ eingetragen worden.

1.2 Der Sitz des Vereins ist Fürstenfeldbruck.

1.3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

2.1. Der Verein „Aktiv für Afrika e.V.“ bezweckt die Förderung der Entwicklungshilfe und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Verein bietet Hilfe zur Selbsthilfe.

Aus diesem Grunde plant, unterstützt und realisiert der Verein Selbsthilfeprojekte, die geeignet sind, die Lebensbedingungen und die Arbeitschancen von Menschen in Afrika zu verbessern, damit auch benachteiligte Personen in den ländlich geprägten Regionen die Möglichkeit erhalten, ihren Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften.

Dies geschieht insbesondere durch:
Gründung, Förderung und Unterstützung von Selbsthilfe- Projekten
Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur nachhaltigen Energieversorgung und Trinkwasserbeschaffung zur Sicherung der allgemeinen Lebensgrundlagen
Förderung der Aus- und Weiterbildung von jungen Menschen sowohl inhaltlich als auch finanziell
Bereitstellung von Handwerksmaterialien, Ausstattung, Sach- und Hilfsmitteln
Vergabe von Kleinkrediten an Einzelpersonen oder Gruppen zur Aufnahme oder Förderung einer Einkommen schaffenden Tätigkeit.
2.2. Der Verein engagiert sich darüber hinaus in der Gesundheitsvorsorge und unterstützt Gesundheitsdienste vor Ort, z.B. durch Maßnahmen zur Verhinderung von ernährungsbedingten Krankheiten.

2.3. Der Verein engagiert sich in Vorhaben, die den Zugang zu sauberem Trinkwasser und ausreichend Energie aus regenerativen Quellen ermöglichen.

2.4. Der Verein verwirklicht die Satzungszwecke im Sinne von §58 Nr.1 AO gegebenenfalls auch durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an ausländische Körperschaften zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.
Der Verein wird sich zur Verwirklichung seiner Zwecke gegebenenfalls auch einer Hilfsperson im Sinn des §57 AO bedienen.

§3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Über die Erstattung von Kosten hinaus erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

3.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mittel des Vereins

4.1 Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Subventionen
d) Sammlungen
e) Sonstige Zuwendungen

4.2 Die Festlegung von Jahresbeiträgen obliegt der Mitgliederversammlung.

§5 Mitgliedschaft

5.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.

5.2 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.

5.3 Über den Antrag zur Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist zu einer Ablehnung ohne Angabe von Gründen berechtigt.

5.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand mitgeteilt wurde
bei natürlichen Personen durch Tod
bei juristischen Personen durch Auflösung oder Eintritt der Insolvenz
bei Vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluss
Ausschluss nach Vorstandbeschluss.Gegen den Ausschluss nach Vorstandsbeschluss ist innerhalb einer Woche nach Zustellung ein Einspruch möglich, über den dieMitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.

§6 Organe des Vereins

6.1 Organe des Vereins sind stets:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
6.2 Darüber hinaus können bei Bedarf folgende Organe geschaffen werden:
ein Beirat
Projektgruppen.

§7 Mitgliederversammlung

7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

7.2 Beschlussfähigkeit der Versammlung besteht ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, sofern mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder schriftliche Stimmrechts-Vollmacht an Anwesende erteilt haben.

7.3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert und gemeinsam mit einem Vereinsmitglied unterzeichnet.

7.4 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl und Entlastung des Vorstandes
Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Vorstandsmitglied sein dürfen
Konzeptionelle Begleitung der Projekte
Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern bei Einspruch gegen den Ausschluss durch Vorstandsbeschluss
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§8 Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus 5 Personen
dem/der Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzendem/n
dem /der Schatzmeister/in
dem/der Schriftführer/in
einem weiteren Mitglied.

8.2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und ansonsten je zwei Vorstands-mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

8.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.

8.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei von ihnen anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

8.5 Bei der Vorstandswahl ist zunächst der/die Vorsitzende zu wählen, dann die übrigen Mitglieder.

§9 Beirat

Zur Unterstützung und Beratung des Vereins und seiner Gremien kann der Vorstand die Gründung eines Beirats beschließen. Die Berufung oder Abberufung von Beiratsmitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte jeweils für die Dauer eines Jahres einen Beirats-Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wiederwahl ist zulässig.

§10 Projektgruppen

Zur Entwicklung und Durchführung von Hilfsprojekten und Projekten zur Einwerbung von Mitteln kann der Vorstand die Gründung von Projektgruppen beschließen und einen Projektleiter benennen. Die Besetzung des jeweiligen Projektteams obliegt dem Projektleiter, die Kontrolle des Projekts obliegt dem Vorstand.

§11 Auflösung des Vereins

11.1 Die Auflösung des Vereins kann die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen muss.

11.2 Wird der Verein aufgelöst, so ist der Vorstand und seine Mitglieder für die Liquidation zuständig, sofern die Mitgliederversammlung dafür keinen anderen Verantwortlichen wählt. Für die Durchführung der Auflösungsaufgaben gelten die Bestimmungen §§ 47ff. BGB.

11.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Entwicklungshilfe und die öffentliche Gesundheitspflege zu verwenden hat.

§12 Inkrafttreten

Diese aktualisierte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28. März 2009 beschlossen und trat unmittelbar mit Unterschrift der Vorsitzenden und des Schriftführers in Kraft.

Das Original der Satzung des beim Amtsgericht München unter VR201529 eingetragenen Vereins ist beim Schriftführer des Vereins hinterlegt.

Fürstenfeldbruck, den 28. März 2009

Unterschriften der Vorsitzenden und des Schriftführers



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